Betreiber von Websites und Onlineshops kommen mit der
Bereitstellung einer Datenschutzerklärung vor allem ihrer
Informationspflicht nach, die sich aus § 13 des
Telemediengesetzes (TMG), § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) und seit 2018 auch aus Artikel 13 bzw. Artikel 14 der
DSGVO ergibt. Nach diesen Paragraphen ist jeder Anbieter, der
personenbezogene Daten erhebt, verwendet oder weitergibt, dazu
verpflichtet, den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über
die Art und Weise, den Umfang und den Zweck der Datenerhebung
zu informieren.